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Michael Novak, dipl.-ing.
Fon 0028135395-55718069382
Fax 0027145498-35317029391
09.02.2012 10:11
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[AGB]
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im folgenden wird aplicube, vertreten
durch Dipl.-Ing. Michael Novak, Meerbuscher Str. 32, 40670 Meerbusch, als Leistungserbringer bezeichnet.
Der Kunde wird als Leistungsnehmer bezeichnet.
§1 Geltung der Bedingungen
Lieferung, Angebote und sonstige Leistungen erfolgen grundsätzlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie
gelten auch für zukünftige Geschäfte innerhalb laufender Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese
Bedingungen als angenommen. Nebenabreden, sowie Änderungen und Ergänzung der Verträge, sind nur gültig,
wenn sie vom Leistungserbringer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Eine mündliche Aufhebung dieser
Klausel ist unwirksam.
Abweichende Geschäftsbedingungen seitens des Leistungsnehmers wird widersprochen. Sie sind unwirksam, wenn diese
nach Zusendung nicht schriftlich durch den Leistungserbringer bestätigt werden.
§2 Verbindlichkeit von Angeboten
Angebote vom Leistungserbringer sind freibleibend, sofern eine Bindungsfrist nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
ist. Verbesserungen, Änderungen des Aufbaus der Software oder der Leistungen bleiben vorbehalten. Beschreibungen
der Software und Leistungen sowie der technischen Angaben sind nur verbindlich, wenn diese als Zusicherung gesondert
schriftlich benannt sind.
Überschreitet ein Leistungsnehmer durch den Abruf von Lieferungen oder Leistungen sein Kreditlimit, so ist der
Leistungserbringer von der Leistungsverpflichtung entbunden.
§3 Vertragsabschluß
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der dem Leistungserbringer erteilte Auftrag durch den Leistungserbringer schriftlich
bestätigt wird oder der Leistungserbringer durch Auslieferung der Ware zu erkennen gibt, daß er den Auftrag
angenommen hat. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch die Rechnung ersetzt werden.
Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung. Mit Zustandekommen des Vertrages erklärt
der Leistungsnehmer sein Einverständnis zur Speicherung der für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten.
Weicht eine Auftragsbestätigung von einer Bestellung inhaltlich ab, ist Vertragsinhalt die Auftragsbestätigung,
falls der Leistungsnehmer nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Absendung der Auftragsbestätigung
an ihn, schriftlich widersprochen hat.
§4 Lieferung
Liefertermine und Lieferfristen, die als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Sie beginnen mit Vertragsabschluß, es sei denn anderes ist vereinbart. Alle Lieferverpflichtungen des
Leistungserbringers stehen unter dem Vorbehalt eigener, rechtzeitiger Belieferung durch die eigenen Zuliefer. Auf Verlangen
sind entsprechende Dispositionen durch den Leistungserbringer nachzuweisen.
Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse,
die außerhalb der Einflußmöglichkeiten des Leistungserbringers liegen, wie Streik und Aussperrrung,
Betriebsstörung, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlichen Vormaterials oder höherer Gewalt, gleichviel,
ob diese Hindernisse beim Leistungserbringer oder seinen Zulieferern eintreten. Treten sie ein, so ist der Leistungserbringer
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Leistungserbringer ist jederzeit zu zumutbaren
Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung
als ein besonderes Geschäft. Komm der Leistungserbringer mit der Lieferung in Verzug, kann der Leistungsnehmer
eine angemessene Nachfrist setzten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, kann der Leistungsnehmer vom Vertrag insoweit
zurücktreten, als er noch nicht erfüllt wurde. Andere Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere auf Schadenersatz
sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn und soweit der Verzug vom Leistungserbringer, einem gesetzlichen
Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Leistungserbringers vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
worden ist.
§5 Versand und Gefahrenübergang
Der Leistungserbringer versendet auf Wunsch des Leistungsnehmers die Ware. Der Versand erfolgt auf kostengünstigstem
Versandweg, falls nicht andere Anweisungen durch den Leistungsnehmer erfolgen. Die entstandenen Versandkosten werden
dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt. Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Leistungsnehmers. Bei allen Lieferungen
und Leistungen geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware an den Spediteur, den Frachführer oder die sonst
zur Ausührung der Versendung bestimmte Person auf den Leistungsnehmer über. Dies gilt auch für Teillieferungen
und Teilleistungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Auf Wunsch des Leistungnehmers wird die
Ware durch den Leistungserbringer versichert, sofern der Leistungsnehmer die Kosten übernimmt. Soweit Versicherung
für de Lieferteile zu Gunsten des Leistungserbringers bestehen, werden diese im Schadenfall an den Leistungsnehmer
abgetreten. Gleiches gilt für eine etwaige Haftung des Tranportunternehmers gegenüber dem Leistungserbringer
als Versender. Die Bedingungen für den Versand gelten auch im Rahmen von Installationsverträgen, bei denen
der Leitungsnehmer die Installation von Ware und/oder Leistung an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen
des Leistungserbringers in Meerbusch wünscht, insbesondere wenn Ware durch den Leistungserbringer oder einem Mitarbeiter
des Leistungserbringers transportiert wird.
§6 Abnahme
Der Leistungsnehmer ist verpflichtet, die Ware oder Leistung zum vereinbarten Termin abzunehmen. Verweigert der Leistungsnehmer
als Käufer die Abnahme, ohne das der Leistungserbringer dies zu vertreten hat, so geht die Gefahr des Untergangs
oder der Verschlechterung mit der Verweigerung auf ihn über. Der Leistungserbringer ist in diesem Fall berechtigt,
die Ware oder Leistung auf Kosten des Leistungsnehmers einzulagern. Verweigert der Leistungsnehmer die Abnahme der Ware
oder Leistung ganz oder teilweise endgültig, oder kommt der Vertrag aus einem vom Leistungsnehmer zu vertretenden
Grunde nicht zur Durchführung, so kann der Leistungserbringer anstelle der Kaufpreiszahlung einen Schadenersatz
in Höhe von 25% des Vertragswertes bei gleichzeitigem Rücktritt vom Vertrag verlangen.
§7 Preise
Die in Listen des Leistungserbringers und Angeboten genannten Preise gelten vorbehaltlich inzwischen erfolgter Preisänderungen
zuzüglich der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche
Leistungen, insbesondere Versand und Verpackung , werden gesondert berechnet.
Bei Handelsware, die aus dem Ausland bezogen wird, können die vereinbarten Preise dann angepaßt werden, wenn
die Währung des Bezugslandes zum EURO zwischen Auftragserteilung und Auslieferung um mehr als 5% schwankt. Bei
Lieferungen und Teillieferungen und sonstigen Leistungen, die vereinbarungsgemäß später als 4 Monate
nach dem Datum der Auftragsbestätigung erfolgen sollen, gilt der zur Zeit der Lieferung oder Leistung gültige
Verkaufspreis.
§8 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse zahlbar.
Bei Erstlieferung und in besonderen Fällen bleibt die Lieferung gegen Vorkasse oder Barnachnahme vorbehalten. Teillieferungen
werden gesondert in Rechnung gestellt. Auch hierfür gelten die hier genannten Zahlungsbedingungen. Die Aufrechnung
mit Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt worden ist. Eine Zahlung gilt erst mit Verfügungsgewalt des Leistungserbringers über den Betrag
als erfolgt. Im Falle der Zahlung mittels Scheck gilt die Zahlung erst mit Einlösung des Schecks als erfolgt. Die
Annahme von Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die durch die Annahme des Schecks entstehenden Kosten trägt
der Leistungsnehmer. Wechsel werden nicht entgegengenommen.
Bei Lieferungen in Gebiete außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland ist der Leistungserbringer berechtigt,
Vorkasse zu verlangen.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Leistungserbringer berechtigt, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte, Verzugszinsen
ab dem Tag, der auf die Fälligkeit der Zahlung folgt, in Höhe der ihm berechneten Bankzinsen zuzüglich
Mehrwertsteuer, mindestens aber in Höhe von 6% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
zuzüglich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
Wenn der Leistungsnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt bzw. damit in Verzug gerät, ein Scheck
nicht eingelöst wird oder dem Leistungserbringer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Leistungsnehmers in Frage stellen, so kann der Leistungserbringer unbeschadet anderer Rechte, die Erfüllung
seiner Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Leistungsnehmer, mit Ausnahme etwaiger Mängelbeseitigung
zur Heilung des Verzuges, aufschieben. In einem solchen Fall werden alle gegenüber dem Leistungserbringer bestehenden
Zahlungsverpflichtungen , auch solche aus anderen Verträgen, sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Leistungserbringer
berechtigt, weitere Lieferungen aus diesem oder auch anderen Verträgen zu verweigern, oder von einer Vorauszahlung
oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Unabhängig von den vorstehenden Regelungen, wird der Leistungserbringer bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen
des Leistungsnehmers nach einer ersten Mahnung das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Leistungsnehmer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem selben
Vertrag beruht.
§9 Eigentumsvorbehalt
Die vom Leistungserbringer gelieferte Ware bleibt sein Eigentum, bis alle gegenwärtigen Ansprüche gegen den
Leistungsnehmer sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
Der Leistungsnehmer ist berechtigt, die im Eigentum vom Leistungserbringer stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Leistungsnehmer tritt dem Leistungserbringer jedoch bereits jetzt
alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne
oder nach Verarbeitung weiter veräußert, oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen
verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung wieder zusammen mit anderen Waren, die dem Leistungserbringer
nicht gehören, weiterveräußert, oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen
verbunden, so gilt die Forderung des Leistungsnehmers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Leistungsnehmer
und dem Leistungserbringer vereinbarten Lieferpreis für die Vorbehaltsware als abgetreten.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Leistungsnehmer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Leistungserbringers,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Leistungserbringer dies
nicht zu tun, solange der Leistungsnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordungsgemäß nachkommt. Macht der
Leistungsnehmer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, steht dem Leistungserbringer der eingezogene Erlös in Höhe
des zwischen dem Leistungsnehmer und dem Leistungserbringer vereinbarten Listenpreis für die Vorbehaltsware zu.
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Leistungserbringer als Hersteller gem. §950
BGB, ohne den Leistungserbringer zu verpflichten.
Wird die im Eigentum vom Leistungserbringer stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder umgebildet,
erwirbt der Leistungserbringer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes seiner Ware
zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder umgebildeten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung und/oder Umbildung.
Der Leistungsnehmer wird die Sache mit der verkehrsübliche Sorgfalt kostenlos für den Leistungserbringer verwahren.
Der Leistungserbringer verpflichtet sich auf Anforderung, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als
sein Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
Werden aufgrund einer individuellen Vereinbarung Wechsel als Zahlungsmittel entgegengenommen, besteht der Eigentumsvorbehalt
des Leistungserbringers solange fort, bis feststeht, daß der Leistungserbringer aus diesen Wechseln nicht mehr
in Anspruch genommen werden kann. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim Leistungsnehmer eingehende Wechsel werden
hiermit an den Leistungserbringer abgetreten und indossiert. Der Leistungsnehmer verwahrt die indossierten Wechsel für
den Leistungserbringer.
Der Leistungsnehmer darf die gelieferte
Ware vor ihrer vollständigen Bezahlung weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zugriffen
von Dritten, insbesondere bei Pfändungen und Beschlagnahme, hat der Leistungsnehmer unverzüglich den Leistungserbringer
schriftlich und vorab telefonisch oder per Fax zu benachrichtigen. Der Dritte ist unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt
vom Leistungserbringer hinzuweisen. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigunspflicht ist der Leistungsnehmer berechtigt,
sämtliche Forderungen gegen den Leistungsnehmer sofort geltend zu machen. Soweit Lieferungen noch nicht erfolgt
sind, kann der Leistungserbringer nach seiner Wahl sofort, als auch Zug um Zug, gegen Bezahlung liefern.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Leistungsnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Leistungserbringer zur
Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Leistungsnehmer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung
des Eigentumvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch den Leistungserbringer gilt nicht als Rücktritt
vom Vertrag, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
§10 Gewährleistung
Der Leistungserbringer übernimmt die Gewährleistung dafür, daß die gelieferte Neuware frei von
Material- und Verarbeitungsfehlern ist, die die Tauglichkeit der Ware bei normaler Verwendung aufhebt oder erheblich
mindert. Die Mängelgewährleistung erlischt nach 6 Monaten ab Gefahrenübergang. Weitergehende Gewährleistungszusagen
der Hersteller gibt der Leistungserbringer in vollem Umfang an den Leistungsnehmer weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
Für Mängel an Gebrauchtwaren haftet der Leistungserbringer nicht.
Der Leistungserbringer gewährleistet, daß die Produkte und Leistungen in ihren Produktinformationen allgemein
zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen
in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar.
Es wird keine Gewähr für Schäden oder mangelhafte Leistungen übernommen, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind:
· Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, hierzu gehören insbesondere auch unsachgemäße
Eingaben in Datenverabeitungsgeräte, die zu Unregelmäßigkeiten bei der Datenabwicklung und der Übertragung
der Daten an verschiedene Schnittstellen von Datenverarbeitungsgeräten führen, durch den Leistungsnehmer oder
Dritte
· Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Leistungsnehmer und/oder Dritte
· Natürliche Abnutzung und Verschleiß
· Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Leistungsnehmer und/oder Dritte
· Austauschwerkstoffe
· Chemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf den Leistungserbringer zurückzuführen
sind
Werden die Betriebs- und Wartungsvorgaben des Leistungserbringers nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den vorgeschriebenen Spezifikationen entsprechen, Seriennummer,
Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht, so entfällt der Gewährleistungsanspruch.
Dies gilt auch für unsachgemäße Benutzung, Lagerung, Handhabung oder Fremdeingriffe.
Unwesentliche Abweichungen von physikalischen Eigenschaften, Qualitäts- und Leistungsmerkmalen lösen keine
Gewährleistungspflicht aus. Der Leistungsnehmer muß offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung und/oder der Leistung, dem Leistungserbringer schriftlich mitteilen.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die defekte Sache ist mit Angabe
der Seriennummer, der Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung und einer ausführlichen Fehlerbeschreibung an den
Leistungserbringer zu senden. Die Lieferung hat frei einzutreffen und wird vom Leistungserbringer frei an den Leistungsnehmer
zurückgesandt. Trifft Ware unvollständig oder mit unvollständigen oder fehlenden Unterlagen ein, kann
der Leistungserbringer die Annahme verweigern. Das Risiko der dadurch entstehenden Verzögerung trägt der Leistungsnehmer.
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Schlägt
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Leistungsnehmer berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung
des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
Ansprüche auf Schadenersatz auch für Schäden, die nicht an dem Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst
entstanden sind, stehen dem Leistungsnehmer nur zu, wenn und soweit der Leistungserbringer, sein gesetzlicher Vertreter,
oder der Erfüllungsgehilfe des Leistungserbringers vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies
gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen einer etwaigen schuldhaften Verletzung einer Pflicht zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung und aus positiver Vertragsverletzung sowie Verschulden bei den Vertragsverhandlungen. Für
leicht fahrlässige Vertragsverletzungen oder entsprechende Verletzungen von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen
durch den Leistungserbringer oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung auf 10%
des Auftragswertes begrenzt.
Unter Ausschluß weiterer Ansprüche werden all diejenigen Teile unentgeldlich nach billigem Ermessen unterliegender
Wahl vom Leistungserbringer ausgebessert, neu geliefert oder gutgeschrieben, die sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang
infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstands -insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schadhaftem
Materials oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt
herausstellen. Ersetzte Teile fallen in das Eigentum vom Leistungserbringer, solange Eigentumsvorbehalt von ihm besteht.
Ergibt sich nach einer Überprüfung einer Mängelanzeige, daß kein Gewährleistungsfall vorliegt,
ist der Leistungserbringer berechtigt, bestehende Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
§11 Reparaturen außerhalb
der Gewährleistung
Ohne andere Vereinbarung erfolgen Reparaturen außerhalb der Gewährleistung gegen Berechnung des am Tage der
Auftragserteilung gültigen Kostensatzes. Kommt eine Reparatur aufgrund eines angeforderten Kostenvoranschlags nicht
zustande, werden die für die Erstellung des Kostenvoranschlags entstandenen Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt.
Werden Reparaturarbeiten in den Räumen des Leistungsnehmers oder bei Dritten durchgeführt, gehen die An- und
Abfahrtszeiten sowie entstehende Fahrtkosten und eventuelle Übernachtungskosten zu Lasten des Leistungsnehmers.
Für Dienstleistungen, die am Wochenende ausgeführt werden, wird ein Aufschlag von 50% zu dem jeweils gültigen
Kostensatz erhoben. Die Kosten für Ein- und Rücksendung von Reparaturwaren sowie die Verpackungskosten und
das Transportrisiko sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Leistungserbringer ist berechtigt, kostenpflichtige Reparaturen
nur gegen Barzahlung/Nachnahme durchzuführen.
§12 Vertraulichkeit
Der Leistungsnehmer verpflichtet sich über alle ihm bekanntgewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen
und betrieblichen Angelegenheiten, auch über das Ende der Vertragsbeziehung mit dem Leistungserbringer hinaus,
strengstes Stillschweigen zu bewahren. Geschäftliche und betriebliche Unterlagen und Sachen aller Art, einschließlich
persönlicher Aufzeichnungen über Angelegenheiten des Leistungserbringers, dürfen nur zu geschäftlichen
Zwecken verwandt werden und sind sorgfältig aufzubewahren. Sie sind vor Einsichtnahme Dritter zu schützen.
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die vorgenannten Unterlagen und Sachen unverzüglich und vollständig
an den Leistungserbringer zurückzugeben. Kopien jeglicher Art, also auch elektronisch gespeicherte Unterlagen,
müssen dann vernichtet werden.
§13
Software
Soweit der Leistungserbringer mit der Erstellung von Software beauftragt
wird, wird die Software auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung
erstellt, für deren Vollständigkeit der Leistungsnehmer die
Verantwortung ausschließlich übernimmt. Der Leistungserbringer
vereinbart keine Liefertermine für Updates der von ihm erstellten
Software. Updates erhält der Leistungsnehmer nur, wenn diese funktionsfähig
vorliegen nach gesonderter Vereinbarung.
Lieferzeiten für Auftragsprogrammierung werden nach Erkenntnissen
zum Zeitpunkt der Auftragsannahme kalkuliert. Es sind keine Festtermine,
es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Termine
können sich durch unvorhersehbare Tatsachen, die erst bei der Erstellung
der Software offensichtlich werden, verlängern. Der Leistungserbringer
verpflichtet sich, in einem solchen Fall den Leistungsnehmer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Der Leistungsnehmer hat dem Leistungserbringer
nach erfolgter schriftlicher Mahnung eine angemessene Nachfrist einzuräumen.
Kommt der Leistungserbringer mit der Erbringung der Leistung in Verzug,
kann der Leistungsnehmer vom Vertrag zurücktreten, als er noch nicht
erfüllt ist. Andere Ansprüche wegen Verzugs, insbesondere auf
Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht,
wenn und soweit der Verzug vom Leistungserbringer, oder seinem gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt worden ist; bei leichter Fahrlässigkeit ist der
Haftungsanspruch auf maximal 10 % des Auftragswertes beschränkt.
Gewährleistungsrechte für vom Leistungserbringer erstellte Software
richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.
Als Fehler gelten ausschließlich Programmierungen, die im Widerspruch
zur schriftlichen Leistungsbeschreibung, wie sie vom Leistungsnehmer schriftlich
erstellt wurde, stehen. Die Anzeige von Fehlern gegenüber dem Leistungserbringer
erfolgt durch eine genau formulierte, schriftliche Fehlerbeschreibung
durch den Leistungsnehmer. Ausgeschlossen sind Gewährleistungsrechte
gegen den Leistungserbringer, wenn der Quellkode von Dritten, also nicht
vom Leistungserbringer, manipuliert wurde.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Beseitigung von Fehlern,
die durch die Verwendung der Programme auf Anlagen hervorgerufen werden,
für die der Leistungserbringer keine Funktionszusage gegeben hat.
Für nicht vom Leistungserbringer erstellte Software, die dieser vertreibt,
wird die Gewährleistung nur im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen
dieser Geschäftsbedingungen übernommen. Gewährleistungszusagen
der Hersteller gibt der Leistungserbringer im vollen Umfang an den Leistungsnehmer
weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Leistungsnehmer
an der ausgelieferten und vom Leistungserbringer erstellten Software ein
einfaches Nutzungsrecht; soweit die bestimmungsgemäße Nutzung
der Software nicht entgegensteht, ist das Vervielfältigen und Kopieren
der Software, mit Ausnahme der Erstellung einer Sicherungskopie, unzulässig.
Für andere Software gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hersteller.
§13b Elektronischer Nachrichtendienst
Der Leistungserbringer vereinbart keine Liefertermine für elektronische
Nachrichten. Der elektronische Dienst zum Empfang und Versenden von elektronischen
Nachrichten wird vorbehaltlich höherer Gewalt in einer Verfügbarkeit
von 95% bereit gehalten. Die Verfügbarkeit ist deshalb kleiner 100%,
da Leitungswartung, Leitungsfehler und auch allgemeine Wartungsarbeiten
im Jahr mindestens einmal anfallen. Der Leistungsnehmer kann nur den Dienst
nutzen, wenn der Leistungsnehmer funktionsfähige elektronische Einheiten
und Software benutzt, die speziell für das Abholen und Versenden
von elektronischen Nachrichten geeignet sind. Der Leistungsnehmer sorgt
selbst dafür, dass er geeignete Komponenten einsetzt, um elektronische
Nachrichten zu versenden und zu empfangen. Der Leistungserbringer setzt
zum Schutz der Mailing-Systeme Sicherheitsrichtlinien ein, die der Leistungsnehmer
nutzen muss. Der Leistungsnehmer sorgt selbst für die Überprüfung
der Inhalte auf Viren und ungewollte Inhalte einer ihm zugestellten elektronischen
Nachricht. Relay-Verbindungen, also elektronische Verbindungen anderer
im Internet befindlichen Mail-Systeme, werden ausschließlich nur
zugelassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: Der sich verbindende
Relay-Server muss auflösbar sein. Er muss über seine aktive
IP einen Namen besitzen. Er muss via seinem Namen eine IP besitzen. Er
muss einen SPF Eintrag besitzen. Er muss einen Namen besitzen, der keine
IP-Adresse beinhaltet. Der externe Server wird ansonsten abgewiesen. Der
Leistungserbringe kann auf Wunsch expliziert genannte Relays in eine Whitelist
aufnehmen, damit diese auf ausdrücklichen Wunsch des Leistungsnehmers
angenommen werden. Der Dienst kann nur wie folgt genutzt werden: Der Leistungsnehmer
muss sich vorher mittels POP3 Abholung authentifizieren. Dabei nutzt der
Leistungsnehmer ein ihm zugeteiltes Auth-Mech-Paar, bestehend aus Benutzer
und Passwort. Die IP der aktuellen Verbindung des Leistungsnehmers zum
Mail-Dienst wird festgehalten und ermöglicht so dem Leistungsnehmer,
innerhalb einer festgelegten Zeit Nachrichten zu versenden. Schlägt
die Authentifizierung fehl, weil das Auth-Mech-Paar falsch ist, so wird
der Versand abgelehnt. Der Leistungsnehmer erhält eine entsprechende
Mitteilung des Mail-Systems. Das Mail-System verhindert den Empfang von
Nachrichten, worin der Absender als ein lokaler Absender erkannt wird,
wenn die Relay-IP NICHT in der white list enthalten ist. Dies ist in den
Sicherheitsrichtlinien so fixiert und kann nicht geändert werden.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur authentifizierte Benutzer ihren
Absender nutzen dürfen, der lokal auf dem vom Leistungserbringer
bereitgestellten Mail-Systems bekannt ist.
Besondere Anforderungen müssen dem Leistungserbringer vorgelegt werden, damit dieser die technische Realisierung in Form eines Angebots erstellen kann.
Ausgeschlossen ist die Haftung für den Empfang und den Versand von
elektronischen Nachrichten an den Leistungsnehmer und vom Leistungsnehmer
an dritte. Wir verweisen in solchen Fällen auf die Möglichkeit
den Post- und den Faxweg zu verwenden (ggfls. Einschreiben mit Rückschein).
§14 Sonstige Ansprüche
Auch soweit in den vorstehenden Bedingungen nicht besonders hervorgehoben, sind Schadenersatzansprüche des Leistungsnehmers,
insbesondere auch wegen positiver Vertragsverletzungen oder Verschulden bei Vertragsabschluß ausgeschlossen, soweit
sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Leistungserbringers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Die Haftung wird, soweit gesetzlich zulässig, für jeden Haftungsfall auf maximal 10% des jeweiligen
Auftragswertes begrenzt.
§15 Anwendbares Recht, Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungserbringer und dem
Leistungsnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich
zulässig, der Wohnort des Leistungserbringers.
§16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.